Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
37/02 Kreditwesen; 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Fristen und Zahlungsart
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.Die gemäß Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.Die FMA hat Guthaben gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40042391